Haushaltsnahe Dienstleistungen
Keine Barzahlung
Um die Rechnung steuerlich geltend machen zu können, muss diese an den Auftragnehmer (das beauftragte Unternehmen) überwiesen werden."Barzahlung ist tabu", Barzahlungen akzeptiert das Finanzamt nicht!
Bei mir erhalten Sie immer eine aussagekräftige Rechnung mit den, vom Finanzamt geforderten, ausgewiesenen Leistungen.
20% für Sie zurück
Kosten für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen gem. § 35a EStG werden steuerlich stärker gefördert. Berücksichtigt werden einheitlich 20 % der Aufwendungen, die unterschiedlichen Prozentsätze entfallen.
Im Einzelnen können ab 2009 folgende Ermäßigungen beansprucht werden:Dabei entfällt die Regelung, dass Aufwendungen für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für den Abzug dem Grunde nach nicht vorgelegen haben, um ein Zwölftel zu vermindern sind.
Die Vorschriften sollen zudem vereinfacht werden. Die beiden Pflegepauschbeträge nach § 33a Abs. 3 EStG entfallen und werden in § 35a EStG einbezogen.
Der Vorteil im Vergleich zu dem bisherigen Abzug als außergewöhnliche Belastung liegt darin, dass der Abzug von der Steuerschuld unabhängig vom individuellen Steuersatz ist und sich somit für Steuerpflichtige mit geringer Progression günstiger auswirkt.
Quelle: www.haufe.de